Nachstehendes habe ich auf der Seite gg. Kinderpornographie des LKA Niedersachsen gefunden:
Was mache ich, wenn ...
ich strafbare Pornografie auf einer Internetseite entdeckt habe?
Wenn sie eine Internetadresse festgestellt haben, auf der kinder-/tierpornografische Schriften zu finden sind, so teilen Sie die Adresse dieser Seite bitte entweder bei Ihrer örtlichen Dienststelle oder dem Landeskriminalamt Niedersachsen, Ansprechstelle Kinderpornografie, mit.
Sollten Sie diese Seite mit Ihrem Internetbrowser aufgerufen haben, so löschen Sie bitte den Inhalt des Cachespeichers (beim Microsoft Internet Explorer ist dies standardmäßig der Inhalt des Ordners "Temporary Internet Files" im Windows-Verzeichnis; beim Netscape Navigator ist der Inhalt des Ordners "Cache" im Programmverzeichnis des Navigators zu löschen).
Dort werden möglicherweise die Inhalte der aufgerufenen Internetseiten über das Ende der Internetsitzung hinaus gespeichert, so dass Sie sich rechtlich gesehen im Besitz von Kinderpornografie befinden.
ich strafbare Pornografie in einer Newsgroup gefunden habe?
In diesen Fällen bitten wir Sie, die festgestellte Nachricht per E-Mail an die für Sie zuständige Polizeidienststelle oder dem LKA Niedersachsen weiterzuleiten oder mitzuteilen, in welcher Newsgroup und durch wen das Posting zu welchem Zeitpunkt erfolgte.
mir strafbare Pornografie per E-Mail zugesandt wurde?
Sollte Ihnen unaufgefordert Kinder-/Tierpornografie zugesandt worden sein, so bitten wir Sie ebenfalls, diese Mail mit Anhang entsprechend, an Ihre örtliche Polizeidienststelle oder das LKA NI, weiterzuleiten.
Ein guter TIP
Wir raten Ihnen ab, unaufgefordert aktiv im Internet nach Kinderpornografie zu suchen, auch wenn Sie dies mit der Absicht tun, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
Nach § 184 Abs. 5 StGB (Unternehmensdelikt) wird derjenige bestraft, der es unternimmt, sich oder einem Dritten Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen.
Auch wenn erst die Speicherung der Daten auf dem Computer und nicht bereits der Anblick des Materials auf dem Bildschirm den Tatbestand des § 184 Abs. 5 StGB erfüllt, kann es in jedem Fall für Sie zu Schwierigkeiten kommen, ihre ursprüngliche Absicht, die Strafverfolgungsbehörden bei ihrer Arbeit zu unterstützen, den Ermittlungsbehörden oder dem Gericht darzulegen.
Mehr muss man dazu nicht sagen !